Das gefährliche Werkzeug taucht in den Normen das StGB immer wieder auf, ob als Mittel der Tatausführung wie bei den §§ 224 I Nr. 2 oder 250 II Nr. 1 oder aber als Gegenstand, den der Täter während der Tatbegehung nur „bei sich führt“. Die Definition des Begriffs jedoch jeweils unterschiedlich und streitig.
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